Freizeitwohnsitzabgabe
Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Der Gemeinderat der Gemeinde Volders hat mit Beschluss vom 17.11.2022 aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 folgende Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe beschlossen:
§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe
Die Gemeinde Volders legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte
Gemeindegebiet
a) bis 30 m2 Nutzfläche mit € 198,00
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit € 395,00,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit € 575,00,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit € 820,00,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit € 1.145,00,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit € 1.475,00,
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit € 1.795,00
fest.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.