Freizeitwohnsitzabgabe

Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Der Gemeinderat der Gemeinde Volders hat mit Beschluss vom 17.11.2022 aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 folgende Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe beschlossen:

§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe

Die Gemeinde Volders legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte
Gemeindegebiet


a) bis 30 m2 Nutzfläche mit                                          € 198,00
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit         € 395,00,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit         € 575,00,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit       € 820,00,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit     € 1.145,00,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit      € 1.475,00,
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit                        € 1.795,00

fest.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.