Freizeitwohnsitzabgabe
Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Der Gemeinderat der Gemeinde Volders hat mit Beschluss vom 10.10.2019 aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 folgende Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe beschlossen:
§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe
Die Gemeinde Volders legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
bis 30 m² Nutzfläche mit € 170,00
von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 340,00
von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 495,00
von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 710,00
von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 995,00
von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.280,00
von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 1.560,00
fest.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.